Die Ursache dafür sind viele sich widersprechende Richtlinien und Gesetze auf deutscher und auf EU-Ebene, deren Geltungsbereiche zudem nicht klar definiert sind.
Tobias McFadden beschreibt den Verhandlungstag: „Die Richter haben vor allem bei der Gegenseite viel nachgehakt und von der Kommission viele Erläuterungen eingefordert. Besonderes Augenmerk wurde auf die Definition des Diensteanbieters gelegt und ob ein Accessprovider eine Kunden- oder Datenregistrierung ohne generelle Überwachung durchführen kann.“
Mumble am 07.01.2016 – WLAN-Klage
Worum geht es bei diesem Wirrwarr juristischer Probleme?
McFadden betrieb ein offenes WLAN als Internetzugang für seine Kunden und Gäste. Über dieses WLAN wurde ein Musikalbum in einer Tauschbörse angeboten. Der PIRAT wurde daraufhin kostenpflichtig abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wehrte er sich mit einer Gegenklage. Aufgrund der in Deutschland einmaligen sog. „Störerhaftung“ werden Anbieter eines WLANs für das Verhalten dessen Nutzer verantwortlich gemacht, wenn z. B. gegen das Urheberrecht verstoßen wird. Betroffen sind z. B. Gastwirte, Hotels, aber auch Freifunker. Gerade letztere leisten viel für das Allgemeinwohl; Länder wie Schleswig-Holstein fördern mittlerweile Freifunkprojekte.
Hier gibt es noch weitere Infos dazu:
Und:
Pressemitteilung im Vorfeld des 16.3.2016: Pressemitteilung
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