Peter Schaar, seines Zeichens Bundesdatenschutzbeauftragter der BRD, sorgt derzeit bei Verbraucherschützern für ungläubiges Kopfschütteln. Die Vorratsdatenspeicherung bei der T-Com, so findet er, sei „gesetzeskonform und datenschutzverträglich“ und „zur Missbrauchseingrenzung“ und zum Schutz „gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe“ statthaft. Sieben Tage über das Ende der Verbindung hinaus sollen IP-Adressen von Kunden der Firma T-Com gespeichert werden. Diese Entscheidung, so der „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“, stehe jedoch im Widerspruch zum Urteil des Landgerichts Darmstadt vom Dezember 2005. Demnach ist eine Speicherung von Verbindungsdaten ausschließlich zum Zwecke der Abrechnung erlaubt.
Bei Flatrate-Kunden ist dies aber nicht nötig, und so darf der Anbieter Verbindungsdaten nur in Eintelfällen speichern. Bei einer generellen siebentägigen Speicherung sehen Datenschützer unter anderem die Gefahr von möglichen staatlichen Repressalien im Falle staatskritischer Äußerungen z.B. in Internetforen (so geschehen im Fall Holger Voss: http://www.heise.de/newsticker/meldung/33429).
Außerdem geben über 99% der betroffenen Kunden keinerlei Anlass für eine Speicherung ihrer Daten zum Zwecke der „Missbrauchseingrenzung“ – der Verbraucher wird also wieder einmal zum potentiellen Straftäter degradiert.
Kunden von T-Online, Congster und 1&1, deren technischer Dienstleister die T-Com ist, wird empfohlen auf (zudem meist preisgünstigere) „datenschutzkonforme Wettbewerber“ umzusteigen.
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