Bayern Deutschland Kommentar

Alle Jahre wieder kommt die VDS …

Kommuniktionsgeheimnis gab es einmal!
Daniele Civello

Der von netzpolitik.org [1] geleakte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung (VDS) – umgangssprachlich: „anlasslose Massenüberwachung“ – ist 55 Seiten lang.

Grundlage für diesen neuen Entwurf war die (bedauerliche) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die „VDS“ nicht komplett für grundrechtswidrig zu erklären, sondern sich auf bestimmte Passagen des Gesetzentwurfes zu konzentrieren. Diese Entscheidung hat alle Befürworter der anlasslosen Überwachung, zu denen mittlerweile auch Bundesjustizminister Heiko Maas gehört, ermuntert, einen neuen Angriff auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu starten.

Bevor ich ins Detail gehe, halte ich fest:

Die PIRATENPARTEI lehnt auch den neuen Vorstoß der Bundesregierung zu Einführung einer anlasslosen Massenüberwachung ab.

Diese Position hat sich auch nach Durchsicht des am 15.05.2015 geleakten Referentenentwurfs des neuen Gesetzes nicht geändert, sie hat sich sogar noch erhärtet.

Auch wenn die Bundesregierung der Meinung ist, dass Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH beachtet wurden, bleibt sie beispielweise in der Begründung jeden Nachweis schuldig, dass die Vorratsdatenspeicherung ein wirksames Instrument zur Verbrechensbekämpfung ist. Und trotz – oder wegen – dieser fehlenden Nachweise wird auf eine Evaluierung und Befristung völlig verzichtet.

Selbst wissenschaftlich ist der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung, im Gegensatz zur anders lautenden Erklärung von führenden Politikern aus SPD und CDU, überhaupt nicht belegt. Eine 2011 im Auftrag des Bundesamtes für Justiz durchgeführte Studie des Max-Planck-Instituts für deutsches und internationales Strafrecht [2] kommt zu dem für die Koalition eigentlich niederschmetternden Ergebnis, dass die Argumentation für eine Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung sich lediglich auf Einzelfälle beziehen kann, allerdings empirisch in KEINEM Fall belegen lässt.

Noch schlimmer oder entlarvender: Auch an den Aufklärungsquoten aus der Zeit, in der die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland galt, sei nicht zu erkennen, dass sie einen Nutzen bringe.

Fazit: Die VDS ist KEIN wirksames Mittel zur Bekämpfung oder Aufklärung von Straftaten, und noch viel weniger ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung des Terrorismus.

Unter diesem Aspekt muss man sich schon fragen, wie weit die von CDU und SPD mantraartig heruntergebetete Begründung für die VDS nicht schon eine Irreführung der Bürgerinnen und Bürger ist.

Doch nun zu einigen im Entwurf vorhandenen Paragraphen:

Mit den neuen §§ 101a und 101b StPO werden Verfahrensregeln zur Datenübermittlung aufgestellt. Von zentraler Bedeutung ist der Richtervorbehalt. Nach erster Interpretation des Referentenentwurfs soll damit „das Verfahren zur Erhebung von Verkehrsdaten an Verfahren zur Anordnung offener Maßnahmen angeglichen” werden.

Aber: Es soll eine „Eilanordnung“ der Staatsanwaltschaft bei „Gefahr im Verzug“ geben.

Hier wird offensichtlich der sogenannte Richtervorbehalt bereits im Gesetz ad absurdum geführt, da eine mögliche Eilanordnung durch die Staatsanwaltschaft den Richtervorbehalt aushebeln kann. Inwieweit hier ein Richter dieser Eilanordnung widersprechen wird, darüber schweigt sich der Referentenentwurf vollkommen aus.

Und auch bei der „Berichtspflicht“ wird nicht ausgeführt, ob es eine differenzierte Darstellung geben wird, welche Maßnahmen auf Grund einer Richteranordnung oder einer Eilanordnung ergriffen wurden. Hier liegt also der Verdacht bereits sehr nahe, dass in Zukunft auch ohne Richtervorbehalt anlasslose Massenüberwachung möglich sein wird.

Wir erinnern uns: Staatsanwälte sind Beschäftigte des Staates und somit weisungsgebunden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Bereits an diesem Punkt sind weiterhin berechtige Zweifel angebracht, ob auch diese neue Variante überhaupt grundrechtskonform ist.

Doch weiter zu elementaren Regelungen:

Der bisher verfassungswidrige und nichtige § 113a TKG wird in einen neuen § 113a und einen neuen § 113b TKG aufgespalten. Hier wird versucht, die bisher vom BVG und dem EuGH für grundrechtswidrig erklärten Eckpunkte hinsichtlich der zu erhebenden Daten, des Personenkreises und der Speicherdauer auf juristisch saubere Füße zu stellen. Allerdings bleibt es, so zumindest meine Interpretation, bei einem Versuch.

Der neue § 113a TKG legt die zur Speicherung Verpflichteten fest. Allerdings findet sich im Referentenentwurf nicht der kleinste Hinweis darauf, wo denn nun genau der Unterschied zum bisherigen grundrechtswidrigen Paragraphen sein soll. Hier sind der Phantasie des geneigten Lesers keine Grenzen gesetzt.

Im neuen § 113b TKG werden die zu erhebenden Daten und die Speicherdauer nach Abs. 2 und 3 festgeschrieben. Dabei gilt:

· Verbindungsdaten mit einer Speicherdauer für zehn Wochen
· Standortdaten im Inland mit einer Speicherdauer für 4 Wochen

Insofern man den alten §113a mit dem neuen §113b vergleicht, fällt auf, dass auch der neue Paragraph die bereits durch das BVG für grundrechtswidrig erklärten Verkehrsdaten enthält. Selbst wenn bei der Neufassung versucht wurde, im späteren Text bestimmte Berufsgruppen auszunehmen, bleiben die berechtigen Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität gegeben.

Offensichtlich versucht die Bundesregierung durch die altbekannte Vernebelungstaktik, auch bereits abgelehnte alte Formulierungen im neuen Gesetz unterzubringen. Dies ist nicht nur ein Schlag in das Gesicht des BVG, sondern auch eine dreiste Masche, die Bürgerinnen und Bürger für dumm verkaufen zu wollen.

Werfen wir noch schnell einen Blick auf den § 113c.

Laut Begründung im Entwurf sollen die anlasslos gesammelten Daten nicht für normale Ordnungswidrigkeitsverfahren verwendet werden dürfen:

„Die Vorschrift regelt die Verwendung der nach Maßgabe von § 113b TKG-E gespeicherten Verkehrsdaten und enthält eine enge Zweckbegrenzung. Mit dieser ist insbesondere auch eine Verwendung der gespeicherten Daten zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen“.

Ganz ehrlich: Wer bitte glaubt denn daran, dass „enge Zweckbegrenzung“ nicht später doch wieder aufgeweicht und somit der blinden und anlasslosen Datensammelwut Tür und Tor geöffnet wird? Bei der bisherigen Sichtweise der aktuellen Bundesregierung ist aus meiner Sicht hier sehr wohl „Gefahr im Verzug“.

Genau die Gefahr, dass alle Bürgerinnen und Bürger dann wegen jedes noch so winzigen Anlasses in die Mühlen des Gesetzes geraten und sich der Auswertung Ihrer Verbindungsdaten ganz sicher sein dürfen.

Ist das noch verfassungskonform? Ich glaube eher nicht. Auch hier versucht die Bundesregierung ein Einfallstor zu schaffen, um anlasslos gesammelte Daten nach Belieben verwenden zu dürfen.

Zum Abschluss noch einen kurzen Blick in den neuen §202d, in dem es um die „Datenhehlerei“ geht.

Im Grund geht es hierbei um den Schutz bestimmter Berufsgruppen (Anwälte, Parlamentarier, …), bei denen die entsprechend gesammelten Daten nicht zu Strafverfolgung verwendet werden dürfen. Allerdings steht auch hier zu befürchten, dass es nicht nur um den „Schutz“ von Daten, sondern auch um die Einschüchterung von Bloggern und „Whistleblowern“ geht. Auch wenn diese nicht explizit genannt werden, wird dies implizit ein Hintergedanke bei der Gesetzgebung sein.

Denn wie bereits im NSA-Untersuchungsausschuss geleakte Dokumente und die Reaktion der Politik darauf beweisen, geht es immer mehr um Bevormundung und Einschüchterung, um unliebsame Dokumente weiter nach Belieben unter Verschluss halten zu können.

Insofern kann man den §202d auch „Maulkorbparagraph“ bezeichnen.

Fazit des vorgelegten Entwurfs:

Auch die Herausnahme bestimmter Berufsgruppen (Parlamentarier, Anwälte, …) , die Befristung der Speicherdauer auf 10 Wochen oder der oben benannte Richtervorbehalt können über eine Tatsache nicht hinwegtäuschen:

Es handelt sich nach wie vor um eine anlasslose Massenüberwachung von 81 Millionen Bundesbürgern.

Und so ganz nebenbei wird durch den Gesetzesentwurf ein elementares Grundrecht aller Bürgerinnen und Bürger ausgehebelt, welches sowohl im Grundgesetz als auch in der europäischen Grundrechtecharta verankert ist: Die Unschuldsvermutung.

81 Millionen Bundesbürger werden hier per Gesetz zu potenziellen Straftätern erklärt.

Über Nacht.

Genau diesen Eingriff in die Grundrechte eines jeden Bürgers lehnen die Piraten weiterhin mit Vehemenz ab.

Insofern fordern wir auch die Bundestagsabgeordneten aller Fraktionen auf, jeden Versuch der Einführung einer anlasslosen Massenüberwachung konsequent abzulehnen.

Quellenangabe:
[1] https://netzpolitik.org/wp-upload/2015-05-15_BMJV-Referentenentwurf-Vorratsdatenspeicherung.pdf
[2] http://www.mpg.de/5000721/vorratsdatenspeicherung.pdf

Symbolbild: by


Hinweis: Dieser Kommentar wurde von Uwe Henkel geschrieben und stellt nicht notwendigerweise die Meinung des ganzen Landesverbandes dar. Alle Mitglieder können Kommentare über das entsprechende Formular bei der SG Digitale Medien einreichen.

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